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In welchen Fällen und innerhalb welcher Fristen private Grundstückseigentümer/- innen Ihre häusliche Abwasserleitungen einer Zustands- und Funktionsprüfung unterziehen müssen, ist in Nordrhein-Westfalen in einer Verordnung geregelt - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vom 17.10.2013. Auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Kommunales können Sie die ganze Verordnung im Detail nachlesen. Wir fassen alle wichtigen Informationen für Sie zusammen:

 

Bis wann sind häusliche Abwasserleitungen zu prüfen?

Welche Leitungen müssen geprüft werden? Bis wann?
Neubauvorhaben, wesentlichen Änderungen oder Sanierung der bestehenden Abwasseranlage, egal ob innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten sofort

bestehenden Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten, wenn diese Leitungen vor dem 01.01.1965 verlegt wurden

bis zum 31.12.2015

bestehenden Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten, wenn diese Leitungen nach dem 01.01.1965 verlegt wurden

bis zum 31.12.2020

 alle privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten

 gar nicht

Ob Ihr Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, können Sie schnell und einfach hier erfahren.

 

Welche Leitungen müssen geprüft werden?

TrennsystemAlle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Leitungen auf privaten Grundstücken müssen auf Zustand und Funktion überprüft werden, sofern durch sie auch Schmutzwasser abgeleitet wird. Zu diesen privaten Abwasserleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte sowie zugehörige Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen. Reine Regenwasserleitungen müssen nicht geprüft werden. Das bedeutet, dass bei Trennsystemen nur die Schmutzwasserleitungen geprüft werden müssen und bei Mischsystemen, nur die Leitungen in denen reines Schmutzwasser oder Schmutz- und Regenwasser gemeinsam abgeführt werden.

 

Je nach Satzung Ihrer Kommune müssen die Leitungen bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum öffentlichen Hauptkanal geprüft werden. Diese Information klären wir selbstverständlich vor der Prüfung direkt mit Ihrer Kommune ab. 

 

Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?

Für die Dichtheitsprüfung gibt es laut Verordnung drei Möglichkeiten der Durchführung:

• Druckprüfung mit Wasser oder Luft (DR1)
• vereinfachte Dichtheitsprüfung mit Wasser, die so genannte Füllstandsprobe (DR2)
• TV-Inspektion (KA)

Bei neu errichteten Abwasserleitungen und Abwasserleitungen in Wasserschutzzone II ist grundsätzlich eine Druckprüfung mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Werden wesentlichen baulichen Veränderungen mit Auswirkungen auf die Entwässerungsanlage durchgeführt, muss eine vereinfachte Dichtheitsprüfung gemacht werden. Dazu ist im Vorlauf oft eine TV-Inspektion notwendig, da der genaue Leitungsverlauf unbekannt ist.

Die Prüfung von bestehenden Leitungen erfolgt in der Regel durch eine optische Inspektion. Mit unseren modernen Kameras können wir auch verzweigte Abwasserleitungen komplett untersuchen und zeitgleich eine Lageplanskizze der Leitungen anfertigen. Vor der Inspektion wird eine Reinigung der Entwässerungsanlage vorgenommen, um den Zustand optimal beurteilen zu können.

Eine detaillierte Vorstellung der Prüfmöglichkeiten mit allen Vor- und Nachteilen finden Sie in einer Broschüre des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Mit welchen Unterlagen wird die Dichtheit nachgewiesen?

Zum Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Zustands- und Funktionsprüfung gehört laut Verordnung eine entsprechende Dokumentation. Diese besteht aus:

• Bescheinigung über das Ergebnis des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte nach Anlage 2 SüwVO Abw. (Muster-Download hier)
• Bestandsplan/Lageplanskizze
• Foto-Dokumentation der Örtlichkeit

Zusätzlich bei optischer Inspektion:

• CD/DVD mit den Befahrungsvideos
• Haltungs-/Schachtberichte
• Bilddokumentation festgestellter Schäden

 

Was tun bei schadhaften Leitungen?


Festgestellte Schäden müssen behoben werden. Der Sachkundige legt in der Prüfbescheinigung die Schwere des Schadens fest. Es gelten folgende Sanierungsfristen:

• Große Schäden: unverzüglich
• Mittelgroße Schäden: innerhalb von 10 Jahren
• Bagatellschäden: in der Regel nicht vor der Wiederholungsprüfung

Die Einordnung der Schäden können Sie anhand des Bilderreferenzkatalogs (Katalog-Download hier) vom Land NRW, welchen Sie im Auftragsfalle kostenlos von uns zur Verfügung gestellt bekommen, ganz einfach selbst überprüfen. Er enthält eine Auswahl charakteristischer Bildbeispiele, die den Schadensklassen gemäß DIN 1986-30 zugeordnet sind. Mögliche Sanierungen sollten immer in Abstimmung mit der zuständigen Kommune/Stadt erfolgen, da diese im Einzelfall abweichende Fristen festlegen kann.

Die verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten stellen wir Ihnen hier vor.

 

 

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